
Online-Dienst „Halterauskunft beantragen"
Mit dem Online-Dienst „Halterauskunft beantragen“ können berechtigte Personen Namen und Anschrift eines Kfz-Halters ermitteln – beispielsweise bei einer Fahrerflucht nach einem Unfall. Wir erklären, wie die Halterauskunft nach § 39 StVG funktioniert, welche Unterschiede es zwischen einfacher und erweiterter Auskunft gibt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie der Antrag online gestellt wird.
Halterauskunft online beantragen - so geht‘s
Der Antragsteller authentifiziert sich mit der Online-Ausweis-Funktion über die BundID im Online-Dienst. Damit ist die Identität bestätigt.
Anschließend wird das Kennzeichen eingetragen und der Grund ausgewählt. Nachweise lassen sich hochladen. Das Formular unterstützt dabei mit Hilfetexten und führt durch die Abfrage.
Der abgesendete Antrag landet im Fachverfahren und wird dort von den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern geprüft.
Bearbeitung und Zustellung
Die Antwort erfolgt meist binnen weniger Tage per Brief. Dies trifft sowohl für die Auskunft über die Halterdaten als auch für die Ablehnung der Anfrage zu.
Im Falle einer Ablehnung gibt es einen begründeten Bescheid, gegebenenfalls mit Widerspruchsmöglichkeit. Die Gebühr fällt auch bei Ablehnung an.
Was benötigen Antragsstellende für die Anfrage
AusweisApp (Smartphone) mit BundID
Bezahlung
Die Gebühr wird im Online-Dienst gezahlt, z. B. per PayPal oder Kreditkarte. Ohne Zahlung wird der Antrag nicht abgeschickt.
Nachnutzung des Online-Dienstes
Der von Baden-Württemberg mit dem OZG-Hub entwickelte Dienst kann bundesweit nachgenutzt werden. Behördenspezifische Anpassungen erfolgen über Parameter, es sind keinerlei Programmierarbeiten nötig. Der neue Online-Dienst ist im Paket der baden-württembergischen „i-Kfz-4 Online-Dienste“ inkludiert. Kommunen, die beispielsweise die „An-, Ab- und Ummeldung von Fahrzeugen“ nutzen, haben automatisch Zugriff auf den Dienst „Halterauskunft beantragen“. Aber auch andere Kommunen können ihn nutzen – beispielsweise über den EfA-Marktplatz.
Was ist eine Halterauskunft (§ 39 StVG)?
Die Halterauskunft ist eine amtliche Information aus dem Fahrzeugregister über die Person, auf die ein Fahrzeug zugelassen ist. Rechtsgrundlage ist § 39 StVG. Die Daten dürfen nur bei berechtigtem Interesse weitergegeben werden, beispielsweise bei Verkehrsunfällen oder Verkehrsverstößen. Ziel ist die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche – etwa auf Schadensersatz oder Kostenerstattung.
Unzulässige Gründe für die Halterauskunft
Halterdaten sind datenschutzrechtlich geschützt. Eine Abfrage ist nicht erlaubt bei rein privatem Interesse – etwa aus Neugier, zum Zweck des Fahrzeugkaufs, zur allgemeinen Adressrecherche oder für Marketing. Missbrauch kann strafbar sein.
Einfache und erweiterte Halterauskunft
Es gibt zwei Ausprägungen der Halterauskunft: die einfache und die erweiterte.
Einfache Halterauskunft (§ 39 Abs. 1 StVG)
Sie liefert Name und Anschrift des Halters, Fahrzeugtyp, Kennzeichen und Haftpflichtversicherung. Voraussetzung: ein nachweisbares berechtigtes Interesse, etwa bei Unfallflucht, Parkschäden oder Abschleppfällen. Die Behörde muss die Auskunft erteilen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Erweiterte Halterauskunft (§ 39 Abs. 2 StVG):
Sie enthält zusätzliche Daten wie Geburtsdatum oder Fahrzeughistorie. Sie wird nur erteilt, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass diese Angaben zwingend notwendig und auf anderem Weg nicht beschaffbar sind – beispielsweise bei Diebstahl oder Sozialleistungsregress ab 500 € Rückstand. Versicherungsdaten oder Kennzeichen fehlen in solchen Fällen oft, weil sie nicht benötigt werden.
Die Voraussetzungen für eine Halterauskunft
Um eine Halterauskunft zu beantragen, müssen die Antragsstellenden Personen zwei Bedingungen erfüllen: ein berechtigtes Interesse und Nachweis.
Berechtigtes Interesse
Erforderlich ist ein konkreter Rechtsanspruch im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (beispielsweise nach einem Unfall, unberechtigtem Parken, Bußgeldforderung). Der Antrag muss den Sachverhalt schriftlich darlegen – nicht stichwortartig, sondern so, dass ein Zusammenhang erkennbar ist. Nachweise (Unfallbericht, Fotos, Aktenzeichen) sind zwar nicht immer vorgeschrieben, erhöhen aber die Erfolgschancen.
Identitätsnachweis
Der Antragsteller muss sich ausweisen. Im Fall des Online-Antrags geschieht dies mit der AusweisApp und der BundID.
Prüfung durch die Behörde:
Die Behörde prüft jeden Antrag individuell. Liegt kein ausreichender Rechtsgrund vor, wird abgelehnt. Um Missbrauch zu verhindern, dokumentieren die Behörden den Zweck und fordern bei Bedarf weitere Nachweise oder eidesstattliche Versicherungen.