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Online-Dienst „Zulassungsbescheinigung Teil II Auskunft beantragen"

Mit dem Online-Dienst „Zulassungsbescheinigung Teil II Auskunft" können berechtigte Personen Informationen aus der Zulassungsbescheinigung Teil II (auch als Fahrzeugbrief oder Leasingbriefauskunft bekannt) erhalten - beispielsweise im Zusammenhang mit Leasing-Verträgen oder bei finanzrechtlichen Angelegenheiten.

Wir erklären, wie die Auskunft funktioniert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie der Antrag online gestellt wird.

Der von Baden-Württemberg mit dem OZG-Hub entwickelte Dienst kann bundesweit genutzt werden. Anpassungen an spezifische Bedürfnisse der Behörden sind über Parameter möglich, ohne dass zusätzliche Programmierung nötig ist. Dieser Online-Dienst ist Teil der baden-württembergischen „i-Kfz-4 Online-Dienste“. Kommunen, die Dienste wie die „An- und Ummeldung von Fahrzeugen“ nutzen, haben automatisch Zugriff auf die „Zulassungsbescheinigung Teil II Auskunft“. Auch andere Kommunen können über den EfA-Marktplatz darauf zugreifen.

Zulassungsbescheinigung Teil II Auskunft online beantragen - so funktioniert’s

Der Antragsteller authentifiziert sich mit der Online-Ausweis-Funktion über die BundID im Online-Dienst. Dies bestätigt die Identität des Antragstellers. Anschließend werden die relevanten Fahrzeugdaten sowie der Grund für die Anfrage eingetragen. Notwendige Nachweise können hochgeladen werden. Das Formular bietet Hilfetexte und unterstützt dabei, den Prozess der Dateneingabe zu vereinfachen.

Nach dem Absenden wird der Antrag im zuständigen Fachverfahren von den Sachbearbeitern geprüft. Die Antwort wird in der Regel innerhalb von einigen Tagen postalisch zugestellt. Dies gilt sowohl für die Erteilung der Auskunft als auch für eine mögliche Ablehnung des Antrags.

Erforderliche Angaben und Nachweise

  • AusweisApp mit BundID: Notwendig für den Identitätsnachweis.
  • Zahlung der Gebühr: Die Gebühren werden im Online-Dienst entrichtet, z. B. mittels PayPal oder Kreditkarte. Ohne Zahlung wird der Antrag nicht bearbeitet.

Zulassungsbescheinigung Teil II Auskunft - Zweck und Datenschutz

Die Auskunft dient zur Erlangung von Informationen über rechtliche Verhältnisse eines Fahrzeugs, die im Fahrzeugbrief festgehalten sind. Die Datenweitergabe erfolgt nur bei berechtigtem Interesse, etwa bei Fragen zu Eigentumsverhältnissen in Leasing-Fällen oder zur Abwicklung von Finanzgeschäften.

Unzulässige Gründe für die Auskunft

Die Informationen der Zulassungsbescheinigung Teil II sind durch Datenschutzbestimmungen geschützt. Eine Abfrage aus rein privatem Interesse, beispielsweise aus Neugier oder für allgemeine Adressrecherche, ist unzulässig. Jeglicher Missbrauch kann strafbar sein.

Prüfung durch die Behörde

Jeder Antrag wird individuell geprüft. Bei fehlendem Rechtsgrund wird er abgelehnt. Um Missbrauch zu verhindern, dokumentieren Behörden den Antragszweck und können bei Bedarf zusätzliche Nachweise oder eidesstattliche Versicherungen anfordern.