Nachnutzung von OZG-Hub Online-Diensten
Online-Dienste, die auf dem OZG-Hub entwickelt werden, sind EfA-fähig. Das bedeutet: Der Online-Dienst kann nicht nur im eigenen Land eingesetzt werden, sondern auch allen anderen zur Nachnutzung bereitgestellt werden.
Für die Nachnutzung eines auf dem OZG-Hub entwickelten EfA-Online-Dienstes gelten die gleichen Regeln wie für solche, die mit anderen Werkzeugen entwickelt wurden.
Grundsätzlich wird zwischen der Mitnutzung der Plattform OZG-Hub und der Nachnutzung der entstandenen Online-Dienste unterschieden
- Zur Mitnutzung der Plattform OZG-Hub tritt ein Land der OZG-Hub Kooperation bei. Die Mitnutzung des OZG-Hub umfasst den Werkzeugkasten und die Plattform selbst.
- Bei der Nachnutzung von Online-Diensten gibt es mindestens zwei Parteien, das umsetzende Land (UL) und das anschließende Land (AL). Es können aber auch Online-Dienste von einzelnen Behörden zur Nachnutzung angeboten oder von einzelnen Behörden nachgenutzt werden.
Über die Nachnutzung des Online-Dienstes muss das umsetzende Land oder die erstellende Behörde dann eine Nachnutzungsvereinbarung mit dem anschließenden Land oder der nachnutzenden Behörde schließen.
Es wird empfohlen die Online-Dienste zur Nachnutzung über den EfA Marktplatz einzustellen.
Für die Nachnutzung gibt es die folgenden gängigen Modelle
Es gibt aber insgesamt vier Möglichkeiten für die Vereinbarung einer Nachnutzung. Im Wesentlichen folgen alle einer ähnlichen, standardisierten Abwicklung, die das Ziel hat, den Aufwand für beide Seiten so gering wie möglich zu halten. Mit Ausnahme der klassischen Verwaltungsvereinbarung wird dazu in der Regel eine sogenannte Inhouse-Fähigkeit zwischen den Beteiligten hergestellt.
Inhouse-Vergabe
Eine Inhouse-Vergabe bezeichnet die Vergabe eines öffentlichen Auftrages ohne öffentliche Ausschreibung an einen dem Staat zugehörigen Auftragnehmer. Sie erfolgt durch einen öffentlichen Auftraggeber an einen Lieferanten, der entweder dem Auftraggeber selbst angehört (z. B. als rechtlich unselbstständige Dienststelle), oder der zwar rechtlich selbständig ist, aber von dem öffentlichen Auftraggeber beherrscht wird und im Wesentlichen nur für ihn arbeitet. Der Auftragnehmer ist in einer solchen Konstellation „Inhouse-fähig“.
Die Nachnutzung eines Online-Dienstes über den EfA-Marktplatz
Der Marktplatz für EfA-Leistungen ist die zentrale Nachnutzungsplattform für EfA-Leistungen aller Verwaltungen in Bund, Ländern und Kommunen.
Auf dem Marktplatz können digitale Services auf Grundlage standardisierter Verträge eingestellt und bestellt werden. Die EfA-Leistungen werden von Ländern und IT-Dienstleistern bereitgestellt und über die Inhouse-Modelle der FITKO oder von govdigital Verwaltungen in ganz Deutschland angeboten.
Bundesländer, öffentliche IT-Dienstleister und interessierte Kommunen haben verschiedene Möglichkeiten, um den Marktplatz zu nutzen.
Als Bereitsteller können akkreditiere Organisationen digitale Leistungen in den Marktplatz einstellen. Akkreditierte Kunden können über den Marktplatz Produkte bestellen. Vermittler / Bündelnde Organisationen (z.B. Kommunalvertreter) können Sammelbestellungen für ihnen angeschlossene Kunden / Klienten durchführen. Klienten sind als Kunden direkt an ihren Vermittler / an ihre Bündelnde Organisation angeschlossen und können über diese Produkte anfragen und bestellen.
Weiterführende Informationen zum Ablauf der Nachnutzung über Marktplatz für EfA-Leistungen finden Sie hier.
Von Kommune zu Kommune: das Nachnutzungsmodell NRW
Auch das sogenannte Kommunalvertreter-Modell ermöglicht die Nachnutzung eines Online-Dienstes aus einem anderen Land. Zwischen verschiedenen Kommunalen Dienstleistern besteht eine interöffentliche Vereinbarung. Sie sieht Bund, Länder und Kommunalvertreter (kommunaler IT-Dienstleister) in der Funktion eines Intermediäres als Kooperationspartner vor.
Eckpunkte des Kommunalvertreter-Modells
- Jedes Land setzt einen zentralen landesweiten vergaberechtlichen Intermediär/Kommunalvertreter ein.
- Die Intermediäre können untereinander und mit ihren länderzugehörigen Kommunen Vereinbarungen eingehen.
- Der Intermediär bündelt den Bezug und die Bereitstellung von OZG-Diensten für die Kommunen im jeweiligen Bundesland.
- Die Administrationsaufwände im Rahmen des Modells fallen nicht zentral, sondern dezentral bei den Intermediären an.
Weiterführende Informationen zum Ablauf der Nachnutzung nach dem Kommunalvertreter-Modell finden Sie hier.
Die Nachnutzung eines Online-Dienstes über eine Verwaltungsvereinbarung
Der klassische Weg war bisher die Nachnutzung eines Online-Dienstes über eine einzelne Verwaltungsvereinbarung. Sie ermöglicht die gemeinsame Nutzung und Bereitstellung eines Dienstes zwischen verschiedenen Verwaltungseinheiten. Die Verwaltungsvereinbarung legt die Rahmenbedingungen und Verantwortlichkeiten für die Nachnutzung des Online-Dienstes individuell fest. Aufgrund des hohen organisatorischen Aufwands ist eine der standardisierten Varianten jedoch vorzugswürdig.