Zum Hauptinhalt springen

Nachnutzung von OZG-Hub Online-Diensten

Online-Dienste, die auf dem OZG-Hub entwickelt werden, sind EfA-fähig. Das bedeutet: Der Online-Dienst kann nicht nur im eigenen Land eingesetzt werden, sondern auch allen anderen zur Nachnutzung bereitgestellt werden.

Für die Nachnutzung eines auf dem OZG-Hub entwickelten EfA-Online-Dienstes gelten die gleichen Regeln wie für solche, die mit anderen Werkzeugen entwickelt wurden.

Grundsätzlich wird zwischen der Mitnutzung der Plattform OZG-Hub und der Nachnutzung der entstandenen Online-Dienste unterschieden
  • Zur Mitnutzung der Plattform OZG-Hub tritt ein Land der OZG-Hub Kooperation bei. Die Mitnutzung des OZG-Hub umfasst  den Werkzeugkasten und die Plattform selbst.
  • Bei der Nachnutzung von Online-Diensten gibt es mindestens zwei Parteien, das umsetzende Land (UL) und das anschließende Land (AL). Es können aber auch Online-Dienste von einzelnen Behörden zur Nachnutzung angeboten oder von einzelnen Behörden nachgenutzt werden.

Über die Nachnutzung des Online-Dienstes muss das umsetzende Land oder die erstellende Behörde dann eine Nachnutzungsvereinbarung mit dem anschließenden Land oder der nachnutzenden Behörde schließen.

Es wird empfohlen die Online-Dienste zur Nachnutzung über den EfA Marktplatz einzustellen.

Es gibt aber insgesamt vier Möglichkeiten für die Vereinbarung einer Nachnutzung. Im Wesentlichen folgen alle einer ähnlichen, standardisierten Abwicklung, die das Ziel hat, den Aufwand für beide Seiten  so gering wie möglich zu halten. Mit Ausnahme der klassischen Verwaltungsvereinbarung wird dazu in der Regel eine sogenannte Inhouse-Fähigkeit zwischen den Beteiligten hergestellt.

Inhouse-Vergabe

Eine Inhouse-Vergabe bezeichnet die Vergabe eines öffentlichen Auftrages ohne öffentliche Ausschreibung an einen dem Staat zugehörigen Auftragnehmer. Sie erfolgt durch einen öffentlichen Auftraggeber an einen Lieferanten, der entweder dem Auftraggeber selbst angehört (z. B. als rechtlich unselbstständige Dienststelle), oder der zwar rechtlich selbständig ist, aber von dem öffentlichen Auftraggeber beherrscht wird und im Wesentlichen nur für ihn arbeitet. Der Auftragnehmer ist in einer solchen Konstellation „Inhouse-fähig“.

Die Nachnutzung eines Online-Dienstes über den FIT-Store

Der Bund und  alle Länder sind Träger der FITKO. Damit ist die FITKO inhouse-fähig und die Länder können – über die FITKO – aufgrund diese r Inhouse-Beziehung Online-Dienste  in den FIT-Store einstellen oder diese beziehen. Die Weitergabe von FIT-Store-Online-Diensten über das Land an die Kommunen richtet sich nach der rechtlichen Struktur im Land. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Das AL erwirbt den Online-Dienst im FIT-Store und gibt ihn an eine inhouse-fähige juristische Person (injuP) - zum Beispiel ein kommunaler IT-Dienstleister -, die sowohl in einer Inhouse-Beziehung zum Land als auch zu den Kommunen steht. Die injuP kann den Kommunen den vom AL Land erworbenen Online-Dienst anbieten.

Besteht keine Inhouse-Beziehung zwischen dem Land und einem kommunalen Dienstleister, der als injuP fungieren  kann,  kann diese Lücke mit einer Kooperationsvereinbarung geschlossen werden.

Weiterführende Informationen zum Ablauf der Nachnutzung über FIT-Store finden Sie hier.

Die Nachnutzung eines Online-Dienstes über govdigital

Govdigital ist eine Genossenschaft, der die öffentlichen IT-Dienstleister von Bund, Land und Kommunen beitreten können.  Durch den Beitritt zur govdigital eG wird der IT-Dienstleister Genossenschaftsmitglied. Die Mitglieder sind untereinander inhouse-fähig. Das heißt alle Mitglieder können über den Govdigital-Marktplatz Leistungen austauschen. Zu diesen Leistungen gehören vor allen Dingen EfA-Online-Dienste.  

Weiterführende Informationen zum Ablauf der Nachnutzung über govdigital finden Sie hier.

Von Kommune zu Kommune: das Nachnutzungsmodell NRW

Auch das sogenannte Kommunalvertreter-Modell ermöglicht die Nachnutzung eines Online-Dienstes aus einem anderen Land. Zwischen verschiedenen Kommunalen Dienstleistern besteht eine interöffentliche Vereinbarung. Sie sieht Bund, Länder und Kommunalvertreter (kommunaler IT-Dienstleister) in der Funktion eines Intermediäres als Kooperationspartner vor.

Eckpunkte des Kommunalvertreter-Modells

  1. Jedes Land setzt einen zentralen landesweiten vergaberechtlichen Intermediär/Kommunalvertreter ein.
  2. Die Intermediäre können untereinander und mit ihren länderzugehörigen Kommunen Vereinbarungen eingehen.
  3. Der Intermediär bündelt den Bezug und die Bereitstellung von OZG-Diensten für die Kommunen im jeweiligen Bundesland.
  4. Die Administrationsaufwände im Rahmen des Modells fallen nicht zentral, sondern dezentral bei den Intermediären an.

Weiterführende Informationen zum Ablauf der Nachnutzung nach dem Kommunalvertreter-Modell finden Sie hier.

Die Nachnutzung eines Online-Dienstes über eine Verwaltungsvereinbarung

Der klassische Weg war bisher die  Nachnutzung eines Online-Dienstes über eine einzelne Verwaltungsvereinbarung.  Sie ermöglicht die gemeinsame Nutzung und Bereitstellung eines Dienstes zwischen verschiedenen Verwaltungseinheiten. Die Verwaltungsvereinbarung legt die Rahmenbedingungen und Verantwortlichkeiten für die Nachnutzung des Online-Dienstes individuell fest. Aufgrund des hohen organisatorischen Aufwands ist eine der standardisierten Varianten jedoch vorzugswürdig.